Allgemeine Geschäftsbedingungen der EPS GmbH

(Stand April 2017)

§ 1 Geltung der Bedingungen

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten insoweit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn die Geschäftsbedingungen nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten die Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn die EPS sie schriftlich bestätigt hat.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

§ 3 Lieferungen und Lieferfristen

Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Die Lieferung erfolgt, falls nicht etwas anderes vereinbart ist, ab Hof Kevelaer innerhalb der vereinbarten Lieferzeit. Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, wenn er zuvor dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist eingeräumt hat, welche mit Eingang der schriftlichen Nachfristsetzung in den Geschäftsräumen der EPS beginnt. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, wie z. B. Streik, Betriebsstörungen, Energieversorgungsschwierigkeiten, Frost, Hagel und sonstiger Witterungsschäden und so weiter – auch, wenn sie beim Vorlieferanten auftreten – verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den Abnehmer unverzüglich benachrichtigt. Im Falle der Nachbelieferung oder ungenügender Belieferung der EPS seitens ihrer Lieferanten ist die EPS von ihren Lieferverpflichtungen ganz oder teilweise entbunden. Ein Rücktrittsrecht seitens des Kunden ist ausgeschlossen, wenn die Fristüberschreitung auf Umständen beruht, die der Kunde selbst zu vertreten hat. Weitere Rechtsansprüche des Kunden über das Recht zum Rücktritt hinaus sind ausgeschlossen, soweit diese Ansprüche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der EPS bzw. deren Mitarbeiter beruhen. Verpackungs-, Versicherungs-, Einfuhr-/Frachtspesen und dergleichen gehen, falls nicht anders vereinbart, zu Lasten des Kunden. Falls der Kunde die Art und Weise der Lieferung nicht anders bestimmt, wird die Versendung auf dem nach Ermessen der EPS besten Weg bewirkt. Transporterhöhungskosten, Tarifänderungen, Eis-, Hoch- oder Niedrigwasserzuschläge können von der EPS dem vereinbarten Kaufpreis zugeschlagen werden, wenn die Lieferung später als 4 Monate nach schriftlich festgelegtem Liefertermin erfolgt.

§ 4 Gefahrübergang und Annahmeverzug

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung die Auslieferungsstelle verlassen hat, unabhängig davon, ob die Sendung vom Erfüllungsort erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus Gründen, die die EPS nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft
auf den Käufer über.

§ 5 CC-Container Miete

Alle Bewegungen von CC-Containern werden auf einem Konto erfasst. Die erstellten Abrechnungen enthalten die Bestandsveränderungen. Ein oder mehrmals pro Jahr erfolgt die Bestandsabstimmung. Soweit dieser Abrechnung nicht innerhalb von 8 Tagen widersprochen wird, gelten der Bestand und die Leihgebühr als anerkannt.

§ 6 Entsorgung

Die Entsorgung aus Lieferungen der EPS ist grundsätzlich Käufersache. Abweichende Regelungen gelten nur, wenn sie Bestandteil dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind, bzw. bei schriftlicher Bestätigung durch die EPS.

§ 7 Gesetzliche und sonstige Bestimmungen

Es gelten die zur Zeit der jeweiligen Lieferung gültigen nationalen, EG-, internationalen Verordnungen, Gesetze, Richtlinien sowie Übereinkommen, z. B. Artenschutzabkommen, Gesetz über Produkthaftung, umweltbelastende Stoffe, Verpackungsverordnung.

§ 8 Mängelrüge

Offensichtliche Mängel der gelieferten Ware sind sofort nach Empfang zu rügen. Sonstige Mängel sind bei Blumenlieferungen innerhalb von 24 Stunden, bei Lieferung von Hartware innerhalb von 7 Tagen nach Gefahrübergang zu rügen. Spätere Beanstandungen können nicht berücksichtigt werden. Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so bleiben die Vorschriften der §§ 377 ff. HGB unberührt. Bei berechtigter Mängelrüge sind die Ansprüche der Vertragspartner zunächst darauf beschränkt, Ersatzlieferung zu verlangen. Ist die Ersatzlieferung nicht möglich oder schlägt sie fehl, so kann der Kunde Herabsetzung der Vergütung verlangen. Mängelrügen berechtigen erst nach der Anerkennung durch die EPS zur Ersatzlieferung oder Minderung. Verluste oder Beschädigungen auf dem Speditionstransport sind vom Kunden beim Frachtführer zu reklamieren und vor der Übernahme der Sendung vom Spediteur zu bescheinigen. Beschädigungen auf dem Transport berechtigen nicht zur Annahmeverweigerung.

§ 9 Preise und Zahlungen

Alle Preise sind in Euro berechnet zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Falls nicht anders vereinbart hat die Zahlung ohne jeden Abzug unverzüglich nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Bei Lieferung auf Ziel wird das Zahlungsziel nach dem Datum der Lieferung berechnet. Bei Zahlungsverzug gerät ein vereinbarter Rabatt in Fortfall, auch kann die EPS Verzugszinsen in banküblicher Höhe verlangen. Die Ablehnung von Schecks und Wechseln behält sich die EPS ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig. Bei Wechsel- und Scheckprotest ist die EPS GmbH berechtigt, die gesamten noch offenstehenden Forderungen gegen den Kunden sofort fällig zu stellen, unabhängig davon, ob für diese Forderungen weitere Wechsel oder Schecks hereingenommen werden. Eine Zahlung gilt dann als erfolgt, wenn die EPS über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks oder Wechseln gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck oder Wechsel eingelöst wird. Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen werden in ein Kontokorrentkonto eingestellt, für das die Bestimmungen der §§ 355 ff. HGB gelten. Kontoauszüge der EPS, die mindestens jährlich erstellt werden, gelten als Rechnungsabschlüsse. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn der Kunde nicht innerhalb von einem Monat seit Zugang des Rechnungsabschlusses schriftliche Einwendungen erhebt. Die EPS ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten oder Zinsen entstanden, so ist die EPS berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Kunde jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

§ 10 Leistungsstörungen

Der Kaufpreis wird ohne Mahnung sofort fällig, wenn der Kunde die Annahme der Ware verweigert, vereinbarte Ratenzahlungen nicht einhält, Wechsel nicht vereinbarungsgemäß hereingibt oder einlöst oder wenn der EPS Tatsachen bekannt werden, die die Sicherheit der Forderung gefährdet erscheinen lassen. Die EPS kann in den oben genannten Fällen auch vom Kaufvertrag zurücktreten und Ersatz aller entstandenen Kosten und Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen. Bei Annahmeverzug des Kunden kann die EPS die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden bei sich oder einem Dritten einlagern oder in einer ihr geeignet erscheinenden Weise auf Rechnung des Kunden verwerten.

§ 11 Schadenersatz und Haftungsbestimmungen

Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen die EPS als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als das der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Kunden gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.

§ 12 Annahmeverweigerung

Verweigert der Kunde die Annahme oder gerät er – trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist – mit der Annahme in Verzug, so kann die EPS unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schadenersatz geltend zu machen – bis zu 10 % des Kaufpreises als Schadenersatz fordern. Der Kunde kann den Nachweis führen, dass ein Schaden nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Pauschale ist.

§ 13 Eigentumsvorbehalt

Bis zur Erfüllung der Forderungen einschließlich der Saldenforderungen, die der EPS aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder zukünftig zustehen, behält sich die EPS das Eigentum an den gelieferten Waren vor (Vorbehaltsware). Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum der EPS hingewiesen und diese unverzüglich benachrichtigen. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Die aus dem Weiterverkauf oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubter Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an die EPS ab. Die EPS ermächtigt ihn widerruflich, die an die EPS abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren untrennbar vermischt oder vermengt, so erlangt die EPS Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung oder Vermengung entspricht. Durch Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirkt die EPS das Eigentum an der neuen Sache; der Kunde verwahrt diese für die EPS. Die durch Vermischung oder Vermengung sowie durch Be- und Verarbeitung entstandene Sache ist Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmung. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Ware, auch der durch Vermischung, Vermengung, Verarbeitung oder Bearbeitung hergestellter Waren, nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes ermächtigt. Zu anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen, ist er nicht befugt. Die EPS wird auf Anforderung des Kunden die von ihr gehaltene Sicherheit nach ihrer Wahl insoweit freigeben, als der realisierte Wert der Sicherheit 20 % der gesicherten Forderungen übersteigt.

§ 14 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen wird ausgeschlossen. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis mit Vollkaufleuten entstehenden Ansprüche ist der Sitz der EPS. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

§ 15 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung innerhalb der Geschäftsbedingung oder innerhalb der sonstigen vertraglichen Regelung mit dem Vertragspartner der EPS GmbH unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen der vertraglichen Vereinbarungen sowie der Geschäftsbedingungen nicht berührt. Es gilt dann die zulässige, dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmungen nächstkommende wirksame Regelung als vereinbart.